Schadstoffe aus Bodenbelagsklebern
Einleitung / Problemaufriss
Seit langem ist bekannt, daß Bodenbelagskleber aufgrund ihres Gehaltes an
leichtflüchtigen Lösemitteln zu den besonders problematischen Bauprodukten gehören.
Leitkomponenten einer möglichen Innenraumbelastung mit leichtflüchtigen organischen
Verbindungen, sogenannten VOC (volatile organic compounds) sind unter anderem
verzweigte Aromate, z.B. Toluol, Xylol und Alkane. Häufig werden neben den
synthetischen Lösemitteln natürliche Lösungsmittel, hier vor allem Terpene wie Limonen,
alpha;- und ß-Pinen, delta-3-Caren, Eucalyptol u.a. eingesetzt. Aufgrund ihres höheren
Siedepunktes gehören sie zu den Stoffen, die über einen etwas längeren Zeitraum
ausgasen. Die Folgen sind meist längeranhaltende, erhöhte Lösemittelkonzentrationen in
der Raumluft.
Bei der Verklebung von Bodenbelägen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu
schweren Unfällen, teilweise mit Todesfolge gekommen. Grund dafür war fast immer der
hohe Anteil von Lösemitteln in den Klebern, die zum größten Teil während der
Verarbeitung verdunsten. Bei unzureichender Lüftung können die Lösemitteldämpfe in der
Atemluft hohe Konzentrationen erreichen, die bei den Arbeitern zu Bewußtlosigkeit,
Atemlähmung und schließlich zum Tod führen. Auch niedrigere Lösemittelgehalte in der
Atemluft können auf Dauer vor allem Nerven, Leber und Nieren schädigen. Schließlich
bilden hochkonzentrierte Lösemitteldämpfe explosive Gemische, die durch Zigarettenglut
oder Funkenbildung an elektrischen Geräten gezündet werden können - ebenfalls oft mit
katastrophalen Folgen. Aus diesen Gründen entwickelten die Hersteller von
Bodenbelagsklebern in den vergangenen Jahren Klebstoffe, in denen die organischen
Lösemittel durch Wasser ersetzt wurden. Allerdings gelang das nur teilweise; ein
geringer Lösemittelanteil war in diesen sogenannten Dispersionsklebern meist immer
noch enthalten, um während der Herstellung das Klebeharz mit dem Wasser zu vermischen.
Und für diese Aufgabe ist nicht jedes Lösemittel geeignet, denn es muß selbst mit
Wasser mischbar sein. Verwendet werden vor allem Glykole und Glykolverbindungen wie z.
B. 2-Butoxyethanol, 2-Phenoxyethanol, 2-Phenoxypropanol, Butyldiglykol,
Butyldiglykolacetat und andere, welche im Gegensatz zu klassischen Lösemittel mit
Wasser mischbar sind, aber aufgrund ihres hohen Siedepunktes nur langsam verdampfen.
Die Folge: nach Anwendung dieser Kleber ist die Luftbelastung anfangs niedriger als
bei konventionellen, stark lösemittelhaltigen Produkten, nimmt aber mit der Zeit zu
und kann über Monate und Jahre anhalten.
Im Oktober 1994 wurde die Technische Richtlinie für Gefahrstoffe (TRGS) Nr. 610, in
der die Definition von Lösemitteln niedergeschrieben ist, überarbeitet. Wichtigste
Neuerung: Als Lösemittel galten ab sofort nur noch Substanzen mit einem Siedepunkt
unterhalb von 200°C. Phenoxyethanol beispielsweise hat aber einen Siedepunkt von 245°C
und ist damit laut TRGS 610 kein Lösemittel mehr. Der Hersteller, der fortan seinen
wasserlöslichen und phenoxyethanolhaltigen Kleber als "lösemittelfrei" bezeichnete,
verhielt sich im juristischen Sinne einwandfrei, auch wenn die gewählte Lösemittel-
Definition unter Fachleuten sehr umstritten ist.
Über die toxikologischen Eigenschaften der Glykole und Glykolverbindungen ist nur sehr
wenig bekannt. Die wenigen existierenden Grenzwerte liegen so hoch, daß eine
Kennzeichnung der entsprechenden Produkte nicht notwendig ist.
Im Handel erhältlich ist mittlerweile eine schon beinahe unüberschaubare Vielfalt von
unterschiedlichen Textilbelagsklebstoffen mit mehr oder weniger großem
Lösemittelanteil. In neuester Zeit sind Textilbelagsklebstoffe auf dem Markt, die nach
einem Klassifizierungssystem der Gemeinschaft Emissionskontrollierter
Verlegewerkstoffe e.V., Düsseldorf (GEV) als "sehr emissionsarm" (EMICODE EC 1)
eingestuft sind. Dabei erfolgt die Einstufung des geprüften Klebstoffes anhand der
Gesamtemission flüchtiger organischer Stoffe (TVOC) in einer standardisierten
Prüfkammer nach 10 Tagen (10-Tage-Wert), welche nach den Zuordnungskriterium der GEV
kleiner als 500 µg/m³ liegen muß. Zudem dürfen nach diesen Vergabekriterien 24 Stunden
nach Einbringen in die Prüfkammer die K-Stoffe (krebserregende bzw. krebsverdächtige
Stoffe nach TRGS 905) Benzol < 2 µg/m3, Acrylamid und Acrylnitril <
10 µg/m3 sowie Vinylacetat, 1,4-Dioxan, Formaldehyd und Acetaldehyd < 50
µg/m3 nicht nachweisbar sein.
- GISCODE:
- Gefahrstoff-Informationssystem der Bau-Berufsgenossenschaft
- D1-Kleber:
- enthalten keine Lösemittel mit Siedepunkt unter 200°C (aber i. d. R.
Hochsieder)
- EMICODE:
- Klassifizierungssystem der Gemeinschaft Emissionskontrollierter
Verlegewerkstoffe e.V. (GEV) < 500 µg/m3 sehr emissionsarm EC1
|
- Prüfbedingungen:
- Kammerprüfung bei 23°C und 50 % rel. Luftfeuchte, ½ Luftwechsel/h,
Klebstoffauftrag von 300 g/m3 auf eine 50 x 40 cm große Glasplatte,
Beladung 0,4 m2/m3, Zahnspachtel B1, Gesamtemission
flüchtiger organischer Stoffe (TVOC) nach 10 Tagen (10-Tage-Wert)
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Auftrag
Im Juni 1996 erhielten wir eine Anfrage der Gefahrstoffbeauftragten der Humboldt-
Universtät. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Universitätsinstituts hatten sich
über üble Gerüche und gesundheitliche Probleme beschwert, die seit ihrem Umzug in
frisch renovierte Büroräume auftraten. Geplant war der Umzug des gesamten Instituts
mit allen Beschäftigten, da die bisher genutzten Räume ebenfalls renoviert und
umgebaut werden sollten. Aufgrund der Beschwerden konnte aber der Umzug nicht wie
geplant durchgeführt werden, da auf Druck der Beschäftigten zunächst eine eventuelle
gesundheitliche Gefährdung durch die vermuteten Schadstoffe in der Raumluft geklärt
werden sollte. Die Arbeiten in den alten Büroräumen konnten natürlich auch nicht vor
Abschluß des Umzugs begonnen werden.
Die Räume befanden sich in einem Gebäudekomplex, der bis zum Frühjahr 1996
grundsaniert worden war. Unter anderem war in allen Büros Teppichboden verlegt worden.
Die Arbeiten dauerten in Teilen des Gebäudes zum Zeitpunkt der Untersuchung noch an.
Bei der Begehung des Raumes beschrieb ein ALAB-Mitarbeiter den Geruch als "
süßlich- muffig, dumpf". Da bei der Gebäudesanierung mit lösemittelhaltigen
Produkten gearbeitet wurde, vermuteten wir die aus Farben, Lacken, Dichtmassen,
Klebstoffen usw. ausgasenden Lösemittel als Ursache des Geruchs. Möbel und
Einrichtungsgegenstände fielen als mögliche Quellen weg, weil sie bereits vor dem
Umzug in Benutzung waren und in den alten Büros nie Beschwerden aufgetreten waren.
Durchführung
Die erste Raumluftmessung auf Lösemittel fand im Juni 1996 statt. Die Ergebnisse
entsprachen nur teilweise den Erwartungen; neben einer Vielzahl flüchtiger organischer
Verbindungen, die üblicherweise als Lösemittel eingesetzt werden, wiesen wir eine
Substanz namens "Phenoxyethanol" in hohen Konzentrationen nach, die uns bis
dahin als Innenraumschadstoff nicht aufgefallen war 1. Geruchsvergleiche
legten den Schluß nahe, daß die Hauptursache des bemängelten Geruchs eben dieses
Phenoxyethanol war. Nach weiteren Materialuntersuchungen der im Rahmen der
Sanierungsarbeiten verwendeten Produkte stand fest, daß ein Bodenbelagskleber die
Quelle für das nachgewiesene Phenoxyethanol war. Die verantwortlichen Bauleiter fielen
damals aus allen Wolken, denn die verwendeten Teppichkleber waren größtenteils als
besonders umweltfreundlich und als lösemittelfrei gekennzeichnet.
In der Folgezeit wurden bis zum Frühjahr 1999 mehr als 100 Raumluft- und
Materialproben untersucht.
Anhand der Ergebnisse der Raumluftuntersuchungen wurde über die Dringlichkeit von
Sanierungsmaßnahmen entschieden. Als Orientierungswert diente dabei eine
Richtkonzentration für Phenoxyethanol von 100 µg/m3 (s.
"Bewertungsprobleme").
Da bei den Verlegearbeiten unterschiedliche Teppichkleber verwendet wurden, mußte vor
der Sanierung teilweise durch Materialuntersuchungen geklärt werden, in welchen
Bereichen phenoxyethanolhaltige Produkte zum Einsatz gekommen waren. Dazu wurden
Proben des verlegten Teppichs mit anhaftenden Kleberresten entnommen und untersucht.
Angaben über die Zusammensetzung, insbesondere den Lösemittelgehalt, der
Bodenbelagskleber waren z.T. nur schwierig oder gar nicht erhältlich. Auch die
sicherheitstechnischen Datenblätter boten kaum Orientierung. Zudem waren z.T. die
Rezepturen der Kleber verändert worden, ohne daß dies durch eine geänderte
Produktbezeichnung erkennbar war. Zur Sicherheit wurden daher die in Zukunft zu
verwendenden Kleber auf Lösemittel untersucht.
1Bei chemischen Analysen
können immer nur solche Substanzen nachgewiesen werden, nach denen
gesucht wird. Vor Beginn einer Untersuchung muß also festgelegt werden, ob
beispielsweise Formaldehyd oder Toluol (Lösemittelbestandteil) analysiert werden soll.
Bei einer Untersuchung auf Formaldehyd bleibt eventuell vorhandenes Toluol unentdeckt,
da das Probenahme- und Analyseverfahren für Formaldehyd für den Nachweis von Toluol
ungeeignet ist.
Ergebnisse
Von 63 untersuchten Büroräumen wiesen 27 Räume (43%) eine Raumluftbelastung mit
Phenoxyethanol von über 100 µg/m³ auf. In drei Räumen lag die Belastung sogar über 300
µg/m3. Alle Untersuchungen waren bei "worst-case" Bedingungen (über Nacht
geschlossene Fenster und Türen, Raumlufttemperatur > 18°C) durchgeführt worden.
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Bewertung
Zur Bewertung von Phenoxyethanol in der Atemluft existieren - wie für die meisten
der hier behandelten Glykolverbindungen - keinerlei Richt- oder Grenzwerte. Die
"Verordnung über Arbeitsstätten" (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV), in
der die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Büroräumen festgelegt sind, behandelt
das Thema "Luftqualität" leider recht stiefmütterlich. Dort heißt es in § 5
lediglich: "In Arbeitsräumen muß (....) während der Arbeitszeit ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein". Die dazugehörige Richtlinie (
Arbeitsstättenrichtlinie, ASR 5) wird nur wenig präziser: "Ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist in Arbeitsräumen dann vorhanden, wenn die
Luftqualität im wesentlichen der Außenluftqualität entspricht (....)."
Wortwörtlich angewendet auf Phenoxyethanol würde das bedeuten: wenn in der Büroluft
die Substanz Phenoxyethanol, egal in welcher Konzentration, nachweisbar ist, liegt ein
Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung vor, denn Phenoxyethanol ist in der
Außenluft nicht vorhanden. Gleiches gilt übrigens für viele andere flüchtige
Verbindungen, die in Farben, Lacken, Klebstoffen, Kunstharzen und Dichtungsmaterialien
enthalten sind und nach einer Renovierung die Luft belasten. Die Einhaltung der
Arbeitsstättenverordnung wäre somit gegenwärtig nur möglich, wenn auf Bau- und
Renovierungsmaßnahmen vollständig verzichtet würde.
Aufgrund der offenkundig fehlenden Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung in
unserem konkreten Fall beauftragten wir im Frühjahr 1997 ein Fachinstitut~ mit der
Ableitung einer Innenraumluft-Richtkonzentration für Phenoxyethanol. In dem Gutachten
wurden folgende Richtkonzentrationen angegeben:
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Da die Gutachter ausdrücklich auf den mangelhaften Kenntnisstand und fehlende
toxikologische Daten zu Phenoxyethanol hinwiesen, wurde aus Vorsorgegründen und um
langanhaltenden Geruchsbelastungen vorzubeugen, die niedrigere Richtkonzentration von
100 µg/m3 als Maßstab zur Beurteilung der Raumluftqualität in den
untersuchten Büroräumen gewählt.
Sanierung
Anders als bei konventionellen Bodenbelagsklebern auf der Basis von
leichtflüchtigen Lösemitteln klingt nach der Verwendung von wasserbasierenden Klebern
mit hochsiedenden Glykolverbindungen die Luftbelastung nicht innerhalb von Tagen oder
Wochen auf unkritische Werte ab. Es kann Monate bis Jahre dauern, bis sich die
Hochsieder soweit verflüchtigt haben, daß die Geruchsschwelle unterschritten wird.
Auch häufiges Lüften beschleunigt den Abdampfprozess nicht wesentlich. Abwarten und
Lüften ist daher kein erfolgversprechendes "Sanierungskonzept".
Zur Erprobung verschiedener Sanierungsschritte wurde an der Humboldt-Universität in
einem Versuchsraum zunächst lediglich der Teppichboden entfernt. Am Estrich anhaftende
Kleberreste blieben an Ort und Stelle. Anschließende Untersuchungen ergaben eine
lediglich geringe Abnahme der Raumluftbelastung, ohne daß die Richtkonzentration von
100 µg/m3 unterschritten wurde.
In einem weiteren Schritt wurden nun sämtliche Kleberreste entfernt. Diese Arbeiten
gestalteten sich sehr mühsam und aufwendig, da die elastischen Kleberreste nur
schwierig zu entfernen waren. Beim Arbeiten mit Bodenschleifmaschinen verklebte selbst
gröbstes Schleifpapier schnell. Der Einsatz von Lösemitteln verbot sich aus
naheliegenden Gründen von selbst. Schließlich wurden die Kleberreste in aufwendiger
und anstrengender Handarbeit mit Spachteln und Messern entfernt. Diese Maßnahme
bewirkte eine Abnahme der Raumluftkonzentration auf deutlich unter
100 µg/m3.
Als mögliche Sanierungsmaßnahme wurde auch das Überstreichen des Estrichs mitsamt
anhaftender Kleberreste mit einem absperrenden Lack diskutiert. Bei einer solchen
Maßnahme ist aber zu erwarten, daß Phenoxyethanol durch die Lackschicht
hindurchdiffundiert und früher oder später die Luftbelastung wieder die ursprüngliche
Höhe erreicht. Da außerdem keinerlei Erfahrung mit einer solchen Maßnahme vorlagen,
wurde auf entsprechende Versuche verzichtet.
Auch das Abdichten des Bodens mit einer dampfdichten Metallfolie wurde nach
eingehender Diskussion verworfen. Problematisch erschien hier neben dem dauerhaft
dampfdicht auszuführenden Wandanschluß der Folie vor allem die Überlegung, daß bei
einem Verbleib der phenoxyethanolhaltigen Kleberreste auf dem Estrichuntergrund
unkalkulierbare Migrationsvorgänge früher oder später zu Luftbelastungen in
angrenzenden Räumen führen könnten.
Als einzige langfristig erfolgversprechende Sanierungsmaßnahme wurde daher die
vollständige Entfernung des Teppichbodens und der am Estrich anhaftenden Kleberreste
praktiziert.
Fazit
- Bei der Verklebung von Bodenbelägen sollte, um späteren Emissionsproblemen
vorzubeugen, ausschließlich auf sehr emissionsarme Produkte der Klasse EC1 nach
EMICODE, dem Klassifizierungssystem der Gemeinschaft Emissionskontrollierter
Verlegewerkstoffe e.V. (GEV), zurückgegriffen werden. Klebestoffe, die nach GISCODE,
dem Gefahrstoff-Informationssystem der Bau-Berufsgenossenschaft, als "
lösemittelfrei" bezeichnet werden, dürfen gemäß TRGS 610 Substanzen mit einem
Siedepunkt 200°C enthalten und bieten daher keine Gewähr gegen spätere Beanstandungen.
- Beim Auftreten von länger anhaltenden (länger als 14 Tage) Geruchsproblemen oder
Gesundheitsproblemen nach der Verlegung von Fußbodenbelägen sollte durch
Raumluftmessungen die Ursache geklärt werden.
- Ein sicheres Verfahren zur dauerhaften Verminderung der Luftbelastung nach
Verwendung von hochsiederhaltigen Fußbodenbelagsklebern ist das vollständige Entfernen
des Bodenbelags und der am Estrich anhaftenden Kleberreste.
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